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1. Allgemeines
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Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Werbeagentur P3-Werbung gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGBs des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
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2. Angebote und Preise
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(1) Sämtliche von P3-Werbung abgegebenen Angebote sind freibleibend. Erst mit der schriftlichen Bestätigung von Aufträgen durch P3-Werbung werden diese für P3-Werbung verbindlich. Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer.
(2) Zusatzvereinbarungen werden extra berechnet. Ein entsprechendes Angebot wird dem Auftraggeber vorab zur Genehmigung vorgelegt. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. -
3. Vergütung/Zahlungsbedingungen
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(1) Die Vergütung der gelieferten Leistung erfolgt üblicherweise nach dem Modus: 30% des Rechnungsbetrages bei Auftragsannahme, 40% in der Endphase der Bearbeitung und 30% nach vollständiger Abwicklung des Auftrages. Bei einem Auftragsvolumen unter 1000,00 Euro kann die Vergütung der gelieferten Leistung durch 50% Teilzahlung bei Auftragsannahme und 50% bei vollständiger Abwicklung des Auftrages erfolgen. Diese Regelungen gelten insofern keine abweichenden Zahlungsvereinbahrungen in schriftlicher Form bestehen.
(2) Die Zahlung hat, falls nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb der ersten 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nachgekommen ist.
(4) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen.
(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(6) Der Auftrageber erklärt sich bereit, extern anfallende Kosten bei Dritten (Druckereien, Fotografen, etc.) bei Fälligkeit und nach unverzüglicher Vorlage der Rechnung termingerecht zu begleichen, vorausgesetzt es liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers für die entsprechende externe Leistung vor. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(7) Für die Teilnahme an Präsentationen (Agenturpitch) steht P3-Werbung ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält P3-Werbung keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum von P3-Werbung. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen. Bei Auftragsvergabe ist das Präsentationshonorar anzurechnen. Sollte es nicht zu einem Auftrag kommen, ist P3-Werbung berechtigt die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. -
4. Auftragserteilung und Umfang des Auftrages
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(1) Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der Auftragsbestätigung Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird. P3-Werbung verpflichtet sich, das in Auftrag gegebene Konzept unter der Berücksichtigung der vom Auftraggeber benannten Eckdaten und Grundvoraussetzungen fristgerecht umzusetzen.
(2) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische Tätigkeit, bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(3) Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferten Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachver-ständiger Unterauftragnehmer bedienen. -
5. Änderungen des Leistungsumfanges
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(1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet sind.
(2) Für alle vom Kunden in Auftrag gegebenen zusätzlichen Dienstleitungen berechnen wir die angemessene Vergütung gemäß unserem jeweils gültigen Stundensatz.
(3) Insoweit es sich bei Kosten um durchgehende Posten handelt, die uns von Dritten berechnet werden sind wir berechtigt, uns von Dritten berechnete Preiserhöhungen an unsere Kunden weiterzuberechnen. -
6. Leistung / Verzug mit der Leistung
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(1) Wir sind berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.
(2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadensersatz-ansprüche ausschließlich nach Maßgabe des Punkt 8 (Haftungsausschluß).
(3) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. -
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Auftragsverarbeitung nötige Daten müssen in der im Vorfeld besprochenen Form erfolgen. Sollten bei Abweichungen zusätzliche Dienstleistungen entstehen, z.B. das Digitalisieren von Bildern und Texten, müssen diese zusätzlich berechnet werden.
(3) Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, geht die Verantwortung für eventuelle Verzugsschäden auf den Auftraggeber über.
(4) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen; er hat ferner auf unsere Anforderung hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen.
(5) Wir sind befugt, die uns im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. -
8. Haftung
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(1) Die Agentur haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat und nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
(2) Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:- Schadensersatzansprüche wegen Mangel und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
- Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Illustrationen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit in Wort und Bild. Werden die durchgeführten Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an die Agentur herangetragen, so erfolgt die Freigabe durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle der Agentur.
(4) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Illustrationen, Texte, Reinaus-führungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung für P3-Werbung.
(5) Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs-fähigkeit der Entwürfe haftet P3-Werbung nicht.
(6) Soweit die Mitarbeiter notwendige Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragsnehmer keine Erfüllungsgehilfen von P3-Werbung. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnissen solcher Auftragsnehmer wird ausgeschlossen, soweit diesem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Vertragliche Ansprüche und Rechte sowie Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche oder Schäden wurden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtung- und Erfüllungsgehilfen.
(8) Alle zur Bearbeitung übergebenen Originale werden mit größter Sorgfalt behandelt. Sollte trotzdem ein Verlust oder eine Beschädigung des Originals auf Verschulden zurückzuführen sein, so haftet P3-Werbung nur in Höhe des Rohmaterials. Weitergehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Wenn die Originale, Manuskripte oder sonstigen Gegenstände versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. -
9. Gewährleistung
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(1) Die von P3-Werbung erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich. Der Auftraggeber stellt P3-Werbung von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die anspruchsauslösende Leistung von P3-Werbung auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen beruht.
(2) Mängel an einem Teil der erbrachten Leistung berechtigen nicht zu Beanstandung der gesamten Leistung.
(3) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor-, Zwischen- und Enderzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme der Ware auf den Auftraggeber über. Beanstandungen sind nur innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware zulässig. -
10. Eigentumsvorbehalt
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(1) Die erbrachte Leistung ist bis vollständigen Bezahlung aller bis zum Rechnungsdatum offen stehenden Forderungen Eigentum von P3-Werbung.
(2) Zur Weiterverwendung der erarbeiteten Dateien oder des Konzeptes ist der Auftraggeber nur mit Einverständnis von P3-Werbung berechtigt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Einleitung rechtlicher Schritte. -
11. Salvatorische Klausel
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Sollte eine Klausel dieser Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.





